VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2003
7 S 2098/02
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 129/01

Ausbildungsförderung: Ausbildung zur Visagistin, Zumutbare Ausbildungsstätte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 7 S 2098/02

DRsp Nr. 2008/7993

Ausbildungsförderung: Ausbildung zur Visagistin, Zumutbare Ausbildungsstätte

»Zur Frage der Förderungsfähigkeit einer (rechtlich nicht geregelten) Ausbildung zur Visagistin, die nur zu einem schulinternen Abschluss führt (hier verneint).«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BAföG § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1978 geborene Klägerin zu 1 und ihre im Jahre 1979 geborene Schwester, die Klägerin zu 2, beantragten im Juli 1999 Ausbildungsförderung für den von September 1999 bis Juli 2000 beabsichtigten Besuch der Münchner Schmink- und Kosmetikschule, einer staatlich genehmigten Berufsfachschule, und gaben an, seit ihrem Realschulabschluss im Juli 1996 bzw. 1997 nicht erwerbstätig gewesen zu sein und bei ihren Eltern in Waiblingen zu wohnen. Sie erklärten, Visagistinnen werden zu wollen und legten einen Prospekt der Schule vor, demzufolge mit der Kosmetikausbildung auch eine "ungewöhnlich umfangreiche Ausbildung zur geprüften Visagistin mit Abschlussurkunde" angeboten werde.