BVerwG - Urteil vom 18.10.1990
5 C 11.86
Normen:
BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 186
DÖV 1991, 704
FamRZ 1991, 742
MDR 1991, 913
NVwZ-RR 1991, 303
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 23.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 135/83
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 23/85

Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den Eltern

BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 5 C 11.86

DRsp Nr. 2007/4405

Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den Eltern

»Ein Auszubildender wohnt auch dann im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ausschließlich ausbildungsbedingt nicht bei seinen Eltern, wenn die (einzige) von der Elternwohnung aus erreichbare Schule den Auszubildenden nicht als Externen, sondern nur als Internatsschüler aufnimmt.«

Normenkette:

BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Besuch der staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen der S.M.-schwestern in K.-M. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.

Die Klägerin besuchte die Fachschule seit August 1983. Während der wöchentlichen Unterrichtszeit wohnte sie im Internat der Schule, an schulfreien Tagen dagegen bei ihren Eltern in K.-R. Die Fachschule nimmt im begrenzten Umfang auch externe Schüler auf.