BVerwG - Urteil vom 18.10.1990
5 C 67.86
Normen:
BAföG § 5a § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 186
DÖV 1991, 704
FamRZ 1991, 1365
MDR 1991, 689
NVwZ-RR 1991, 305
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 10.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen VI/3 E 329/83
VGH Hessen, vom 15.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UE 2154/84

Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom Park- in ein Wunschstudium

BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 5 C 67.86

DRsp Nr. 2007/4404

Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom Park- in ein Wunschstudium

»Die Grundsätze über die förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom Park- in ein Wunschstudium finden nur dann Anwendung, wenn der Abbruch des bisherigen Studiums durch den Wegfall hochschulrechtlicher Zulassungsschranken für ein Wunschstudium veranlaßt war.«

Normenkette:

BAföG § 5a § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für sein Studium der Humanmedizin, das er nach einem zwei Semester lang im Ausland betriebenen Studium der Landwirtschaft und einem ebenso lang betriebenen Studium der Chemie (Diplom) aufgenommen hat, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - beanspruchen kann.