Ausbildungsförderung für Studienaufenthalt in Italien bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung der Ausbildungsstätte
VG Sigmaringen, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 2146/09
DRsp Nr. 2010/2633
Ausbildungsförderung für Studienaufenthalt in Italien bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung der Ausbildungsstätte
1. Nach § 48 Abs. 1BAföG wird beim Besuch einer Hochschule vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BAföG oder eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BAföG vorlegt hat.2. Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BAföG liegt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann rechtzeitig vor, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des auf das 4. Semester folgenden Semesters vorgelegt wird; eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich.
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