VG Sigmaringen - Urteil vom 08.12.2009
1 K 2146/09
Normen:
BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BAföG § 48 Abs. 1 S. 3; BAföG § 5 a S. 1;

Ausbildungsförderung für Studienaufenthalt in Italien bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung der Ausbildungsstätte

VG Sigmaringen, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 2146/09

DRsp Nr. 2010/2633

Ausbildungsförderung für Studienaufenthalt in Italien bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung der Ausbildungsstätte

1. Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird beim Besuch einer Hochschule vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt hat. 2. Die Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann rechtzeitig vor, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des auf das 4. Semester folgenden Semesters vorgelegt wird; eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich.