VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2003
7 S 82/01
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 329/98

Ausbildungsförderung: Spätaussiedler, Fehlende Sprachkenntnisse, Unverzüglichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 7 S 82/01

DRsp Nr. 2008/8013

Ausbildungsförderung: Spätaussiedler, Fehlende Sprachkenntnisse, Unverzüglichkeit

»Zur Frage der Unverzüglichkeit der Studienaufnahme durch einen Spätaussiedler (hier verneint).«

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; BAföG § 10 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein in Deutschland nach Überschreitung der Altersgrenze betriebenes Medizinstudium.

Der am 22.1.1963 geborene Kläger, ein Russe, kam als Ehegatte einer deutschen Spätaussiedlerin am 14.10.1995 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist "Arzt der Sowjetunion" und wurde dort zum Arzt-Hygieniker und Epidemiologen ausgebildet (Diplom vom 26.6.1986). Des Weiteren absolvierte er in der ehemaligen Sowjetunion eine Ausbildung als Therapie- und Heilmasseur und wurde unter dem 13.7.1991 zur Ausübung des Masseurberufs zugelassen. Nach der Übersiedlung absolvierte der Kläger vom 6.11.1995 bis zum 3.5.1996 einen Intensivsprachkurs in Deutsch und war danach vom 1.8.1996 bis zum 28.2.1997 als Praktikant in der Krankenpflege am Kreiskrankenhaus O. tätig.