OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2006
2 LA 103/05
Normen:
BAföG § 27 ; BAföG § 28 ; BAföG § 29 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1755
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches VG 15 A 285/03 vom 15.09.2005,

Ausbildungsförderung, Vermögensanrechnung, Erbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermögen, unbillige Härte

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 2 LA 103/05

DRsp Nr. 2008/7274

Ausbildungsförderung, Vermögensanrechnung, Erbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermögen, unbillige Härte

»In der Ausbildungsförderung ist der Anteil an einer Erbschaft grundsätzlich auch dann als verwertbares Vermögen anzurechnen, wenn der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet wird.«

Normenkette:

BAföG § 27 ; BAföG § 28 ; BAföG § 29 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Wird - wie hier - die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zweifelhaft.