Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird - wie hier - die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zweifelhaft.
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