BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
5 C 15.01
Normen:
BAföG (F. 1996) § 7 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 86
NJW 2003, 1826
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2971/00
VG Gelsenkirchen, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1898/99

Ausbildungsförderungsrecht - Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund; Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund unter Anrechnung von Studienleistungen; Semesteranrechnung bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 C 15.01

DRsp Nr. 2003/2951

Ausbildungsförderungsrecht - Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund; Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund unter Anrechnung von Studienleistungen; Semesteranrechnung bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund

»1. Die Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföG -Änderungsgesetz lässt einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund förderungsunschädlich nur (noch) "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" zu. 2. Diese Zeitschranke gilt mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch im Falle einer Anrechnung von Semestern der alten Fachrichtung auf das Studium in der neuen Fachrichtung.«

Normenkette:

BAföG (F. 1996) § 7 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der 1977 geborene Kläger begehrt nach einem Fachrichtungswechsel weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Vom Wintersemester 1996/97 bis zum Sommersemester 1998 (vier Fachsemester) hat er Zahnmedizin an der Universität D. studiert und in dieser Zeit Ausbildungsförderung erhalten. Zum Wintersemester 1998/99 ließ er sich an der Technischen Universität Dr. für den Studiengang Medizin einschreiben. Da das Landesprüfungsamt seine bisherigen Studienleistungen als zwei vorklinische Semester auf das Medizinstudium anrechnete, wurde er in das dritte Fachsemester eingestuft.