BVerwG - Urteil vom 31.10.1996
5 C 22.95
Normen:
BAföG § 7 Abs 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 313
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 709/93
OVG Hamburg, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen V 52/94

Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 5 C 22.95

DRsp Nr. 2007/4025

Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

»§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1968 in Polen geborene Kläger erwarb dort 1987 nach vierjährigem Besuch eines "Berufslyzeums" das Reifezeugnis. Es bestätigt den Besitz der Facharbeiterausbildung und die höhere allgemeine Bildung; es weist aus, daß der Kläger den Unterricht im Fachlyzeum im Fach Kraftfahrzeugmechanik mit vierjähriger Unterrichtsdauer beendet, die Prüfung im Berufsunterricht abgelegt und den Facharbeitertitel in diesem Fach erworben hat und daß er die Reifeprüfung vor dem Staatlichen Prüfungsausschuß abgelegt hat und zur Bewerbung um die Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt ist. Nach dem Besuch einer "Pädagogischen Technischen Schule" von 1987 bis 1989 erhielt er die Qualifikation eines "Lehrers der praktischen Berufslehre" sowie den Titel "Mechanotechniker in der Fachrichtung Kraftfahrzeugreparatur und -betrieb". Im Juli 1989 ist der Kläger als Aussiedler aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises.