BVerwG - Urteil vom 10.04.2008
5 C 12.07
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1058
NVwZ 2008, 1131
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3047/05

Ausbildungsförderungsrecht: Im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss, Ehe in Deutschland kein unabweisbarer Grund i.S. von § 17 Abs. 3 BAföG

BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 5 C 12.07

DRsp Nr. 2008/14000

Ausbildungsförderungsrecht: Im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss, Ehe in Deutschland kein unabweisbarer Grund i.S. von § 17 Abs. 3 BAföG

»1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.). 2. Die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland ist förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten. 3. Die in Deutschland geführte Ehe stellt - für sich allein genommen - förderungsrechtlich keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dar. Soweit die im Ausland abgeschlossene andere Ausbildung einer inländischen gleichwertig ist, ist daher eine Anrechnung von im Ausland verbrachten Studiensemestern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzunehmen.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;

Gründe: