BVerwG - Urteil vom 14.05.2009
5 C 14.08
Normen:
BAföG § 29 Abs. 3; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2009, 826
NJW 2009, 3045
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 3/07
VG Schleswig, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 180/05

Ausbildungsförderungsrecht: Umfang der Anwendung des § 28 Abs. 2 Hs.2 BAföG a.F; Gesetzgeberische Ziele der Bewertungsstichtagsregelung in § 28 Abs. 2 Hs. 2 BAföG a.F.

BVerwG, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 5 C 14.08

DRsp Nr. 2009/18000

Ausbildungsförderungsrecht: Umfang der Anwendung des § 28 Abs. 2 Hs.2 BAföG a.F; Gesetzgeberische Ziele der Bewertungsstichtagsregelung in § 28 Abs. 2 Hs. 2 BAföG a.F.

§ 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG a.F., nach dem bei der Bewertung von Vermögen des Auszubildenden bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung maßgebend war, ist nicht auf solche Wertpapiere anzuwenden, die der Auszubildende erst nach diesem Zeitpunkt erworben hat. Für diese Wertpapiere verbleibt es dabei, dass der Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen ist.

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 3. Mai 2006 werden geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2005 und der Bescheid vom 28. September 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

BAföG § 29 Abs. 3; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das beklagte Studentenwerk.