BVerwG - Urteil vom 30.06.2010
5 C 2.10
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 S. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 97/07

Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen Vermögens; Voraussetzungen einer rechtlich anzuerkennenden Treuhandschaft; Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots

BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 5 C 2.10

DRsp Nr. 2010/12936

Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen Vermögens; Voraussetzungen einer rechtlich anzuerkennenden Treuhandschaft; Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots

1. Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.2. Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht.3. Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat.