BAG - Urteil vom 18.11.2004
6 AZR 651/03
Normen:
BGB § 133 § 242 § 157 § 187 Abs. 1, 2 S. 1 § 188 Abs. 2 § 203 Abs. 2 (a.F.) § 206 § 307 § 308 § 309 § 310 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 167 § 233 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 195
BAGE 112, 351
BAGReport 2005, 164
BB 2005, 1800
NZA 2005, 516
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 993/03
ArbG Detmold - 2 Ca 2348/02 - 6.5.2003,

Ausbildungskosten - Entstehen und Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; zweistufige vertragliche Verfallklausel; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung; rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 651/03

DRsp Nr. 2005/5144

Ausbildungskosten - Entstehen und Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; zweistufige vertragliche Verfallklausel; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung; rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ausschlussfrist

»Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeit- nehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.«

Orientierungssätze: 1. Eine zweistufige vertragliche Verfallklausel, nach der alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen sind, erfasst auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten. 2. Lehnt der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber angemeldeten Erstattungsanspruch vor dessen Fälligkeit ab, beginnt die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung mit Eintritt der Fälligkeit.