BAG - Urteil vom 10.10.1990
5 AZR 634/89
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 48a Abs. 3 Satz 1; VwGO § 40 ; BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe); VO (des Justizministers über die Ausbildung und Prüfung für den Werkdienst bei den Vollzugsanstalten vom 17. Februar 1986 - GBl. Baden-Württemberg S. 150 ff.) §§ 2, 3, 28;
Fundstellen:
NJW 1991, 943
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1716/88
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 65/89

Ausbildungskosten - Rückzahlung - Rechtsweg

BAG, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 634/89

DRsp Nr. 2000/1195

Ausbildungskosten - Rückzahlung - Rechtsweg

»Eine mit einer Ausbildung für den Justizvollzugsdienst im Zusammenhang stehende Rückzahlungsvereinbarung von Bezüge-Teilen ist öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur, wenn die Ausbildung als Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Parteien formal einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, um dem Auszubildenden eine höhere als die beamtenrechtliche Anwärtervergütung gewähren zu können.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 48a Abs. 3 Satz 1; VwGO § 40 ; BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe); VO (des Justizministers über die Ausbildung und Prüfung für den Werkdienst bei den Vollzugsanstalten vom 17. Februar 1986 - GBl. Baden-Württemberg S. 150 ff.) §§ 2, 3, 28;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt vom Beklagten einen Teil des ihm während der Ausbildung gewährten Arbeitsentgelts zurück. Insoweit streiten die Parteien vorrangig darüber, ob der Rechtsweg zum Arbeitsgericht gegeben ist.