BAG - Urteil vom 24.07.1991
5 AZR 443/90
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 611 BGB
BAGE 68, 178
BB 1992, 1141
BB 1992, 360, 1141
BB 1992, 360
DB 1992, 893
EzA § 611 BGB Nr. 8
NJW 1992, 2110
NZA 1992, 405
SAE 1993, 42
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 10.11.1989 - 2 Ca 1498/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 29.3.1990 - 10 Sa 1309/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

BAG, Urteil vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 443/90

DRsp Nr. 1996/6195

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

»1. Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für seine berufliche Fortbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für diese Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: vgl. u. a. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe). 2. Wenn ein Pilot bei seiner Einstellung schon eine Musterberechtigung für einen vom Arbeitgeber eingesetzten Flugzeugtyp hat ("Type-Rating"), können ihm die Kosten für die Umschulung auf einen anderen Flugzeugtyp, den der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses einsetzt, grundsätzlich nicht auferlegt werden.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Kosten für die Schulung des Klägers auf dem Flugzeugtyp Boeing 737-300 teilweise zurückverlangen kann.