BAG - Urteil vom 15.12.1993
5 AZR 279/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 611 BGB
BAGE 75, 215
BB 1994, 433
BB 1994, 433, 723
BB 1994, 723
DB 1994, 1040
EzA § 611 BGB Nr. 9
NZA 1994, 835
SAE 1995, 184
AuA 1995, 396
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 29.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 94/90
LAG Baden-Württemberg, vom 29.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 9 6/91

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 279/93

DRsp Nr. 1994/1543

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

»1. Eine Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als ein Jahr nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht oder wenn die Fortbildung besonders kostenintensiv ist (Weiterführung von BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). 2. Eine praktische Unterweisung des Arbeitnehmers ist bei der Berechnung der Lehrgangsdauer nur dann (mit) zu berücksichtigen, wenn sie einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit aus macht und der Arbeitnehmer dadurch keine der Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringt.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Kosten für die Weiterbildung zur Substitutin an die Beklagte nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückzuzahlen hat.