BAG - Urteil vom 16.03.1994
5 AZR 339/92
Normen:
BGB § 242, § 611, § 624 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 ; LuftPersV §§ 17, 66, 68 ff.; ZPO § 139 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 611 BGB
BAGE 76, 155
BB 1994, 1643
DB 1994, 1726
EzA § 611 BGB Nr. 10
MDR 1995, 74
NZA 1994, 937
SAE 1995, 167
AuA 1995, 136
AuA 1995, 396
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 963/91
ArbG Köln, vom 12.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 806/90

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 339/92

DRsp Nr. 1995/886

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

»1. Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichtet, ist von Verfassungs wegen geboten. § 242 BGB begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen. Dabei haben die Gerichte den konkurrierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ausgewogen Rechnung zu tragen (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, ZIP 1993, 1775). 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen beruflichen Vorteil erlangt hat, liegt beim Arbeitgeber. 3. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er substantiiert vorträgt, daß der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung eine anerkannte Qualifikation erworben und ihm diese innerbetriebliche Vorteile gebracht hat. Dabei kann der Vorteil auch in der Einstellung selbst liegen. 4. Musterberechtigungen zum Führen von Flugzeugen sind allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise. 5. Wegen der Besonderheiten der Musterberechtigungen (gegenständliche Begrenzung usw.) ist unabhängig von deren Art und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von einem Jahr zulässig.