BAG - Urteil vom 24.07.1991
5 AZR 430/90
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611 BGB
BB 1992, 72
DB 1992, 534
EzA § 611 BGB Nr. 7
NZA 1992, 211
SAE 1993, 41
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 30.11.1989 - 13 Ca 7463/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 26.4.1990 - 10 Sa 144/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 430/90

DRsp Nr. 1996/6194

Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

»Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die spätere Entwicklung kann dafür nur herangezogen werden, wenn sie bei Vertragsabschluß vorhersehbar war.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Kosten für die Ausbildung auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 anteilig tragen muß.

Der Kläger ist Flugzeugführer für Verkehrsflugzeuge. Er bewarb sich bei der Beklagten, die ihn als Co-Piloten auf einer Boeing 737-300 nach vorherigem Erwerb der Musterberechtigung einstellte. Darüber haben die Parteien unter dem 25. Juni 1987 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dessen § 2 wie folgt lautet:

"Ausbildung

Der Mitarbeiter wird ab 04.11.1987 in Seattle, USA, durch die Firma Boeing zum Co-Piloten auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 ausgebildet. Nach Erhalt des Type-Ratings wird der Mitarbeiter auf diesem Flugzeugmuster als Co-Pilot eingesetzt.

Sollte der Mitarbeiter - gleich aus welchem Grunde - vor Ablauf von 3 Jahren nach dem ersten kommerziellen Einsatz aus den Diensten der G- Fluggesellschaft ausscheiden, so hat er die Kosten des Type-Ratings an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wobei er jeweils 1/36 des Type-Rating-Betrages je Dienstmonat gutgebracht bekommt.