Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Kosten für die Ausbildung auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 anteilig tragen muß.
Der Kläger ist Flugzeugführer für Verkehrsflugzeuge. Er bewarb sich bei der Beklagten, die ihn als Co-Piloten auf einer Boeing 737-300 nach vorherigem Erwerb der Musterberechtigung einstellte. Darüber haben die Parteien unter dem 25. Juni 1987 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dessen § 2 wie folgt lautet:
"Ausbildung
Der Mitarbeiter wird ab 04.11.1987 in Seattle, USA, durch die Firma Boeing zum Co-Piloten auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 ausgebildet. Nach Erhalt des Type-Ratings wird der Mitarbeiter auf diesem Flugzeugmuster als Co-Pilot eingesetzt.
Sollte der Mitarbeiter - gleich aus welchem Grunde - vor Ablauf von 3 Jahren nach dem ersten kommerziellen Einsatz aus den Diensten der G- Fluggesellschaft ausscheiden, so hat er die Kosten des Type-Ratings an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wobei er jeweils 1/36 des Type-Rating-Betrages je Dienstmonat gutgebracht bekommt.
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