BAG - Urteil vom 11.04.1984
5 AZR 430/82
Normen:
BAT § 26 ; BGB § 611 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
BB 1985, 121
DB 1984, 2411
EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 25
NZA 1984, 288
ZfA 1985, 584
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 421/81
LAG Baden-Württemberg, vom 13.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 39/82

Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 11.04.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 430/82

DRsp Nr. 2008/11301

Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

»Eine Lehrgangsdauer bis zu zwölf Monaten rechtfertigt in der Regel nur dann eine längere Bindung als drei Jahre nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht.«

Normenkette:

BAT § 26 ; BGB § 611 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die während eines Lehrgangs an der Sparkassenschule weitergezahlte Vergütung zeitanteilig zurückzuzahlen. Der Beklagte wurde ab 1. September 1971 bei der Klägerin zum Bankkaufmann ausgebildet. Nach bestandener Prüfung war er ab 15. Juni 1974 bei der Klägerin als Bankkaufmann tätig. Dem Arbeitsverhältnis lagen die Vorschriften des BAT zugrunde. Ab 1. Juli 1976 erhielt der Beklagte eine Vergütung nach der VergGr. VI b der Anlage 1 a zum BAT. Vom 15. August 1977 bis zum 16. Juni 1978 nahm der Beklagte auf seinen Wunsch hin an einem Fachlehrgang der Württembergischen Sparkassenschule teil, der mit der Abschlußprüfung zum Sparkassenbetriebswirt endete. Zuvor hatten die Parteien am 3. August 1977 folgendes schriftlich vereinbart:

§ 1 Gewährung von Sonderurlaub