LAG Berlin - Beschluss vom 30.06.2003
6 Ta 1276/03
Normen:
BBiG § 3 Abs. 2 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 111 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 160
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 1582/03

Ausbildungsstreitigkeiten; Vertreterverschulden

LAG Berlin, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 1276/03

DRsp Nr. 2003/10504

Ausbildungsstreitigkeiten; Vertreterverschulden

»Es stellt ein dem Auszubildenden analog § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser sich wegen einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses an die zuständige Innung wendet, bei der jedoch kein Ausschuss zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ohne das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum Anlass zu nehmen, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen.«

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 2 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 111 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger stand seit dem 1. September 2001 in einem Ausbildungsverhältnis zur Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Mit einem ihm am 27. November 2002 zugegangenen Schreiben vom Vortag kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos, wogegen der Kläger sich mit seiner am 17. Januar 2003 eingereichten Klage wendet.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den vorsorglich gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.