BAG - Urteil vom 24.10.2002
6 AZR 626/00
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 § 18 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 235
BAGE 103, 171
DB 2003, 1002
NJ 2003, 388
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 06.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 764/99
ArbG Neuruppin, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 206/99

Ausbildungsvergütung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

BAG, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 626/00

DRsp Nr. 2003/6132

Ausbildungsvergütung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

»Nach §10 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einen entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, ist stets als angemessen anzusehen. Dagegen kann bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, die vereinbarte Vergütung die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung erheblich unterschreiten.« Orientierungssätze: 1. Der Anspruch eines Auszubildenden aus § 10 Abs. 1 BBiG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ist nach § 18 BBiG unabdingbar. Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung ist auf deren Funktion abzustellen. Die Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll zum einen den Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen.