BAG - Urteil vom 17.03.2015
9 AZR 732/13
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr. 11
AUR 2015, 201
AUR 2015, 239
AUR
ArbRB 2015, 229
BB 2015, 1652
BB 2015, 820
DB 2015, 1727
EzA-SD 2015, 10
EzA-SD 2015, 6
MDR 2015, 14
NVwZ 2015, 8
NZA 2015, 7
NZA-RR 2015, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13 vom 17.03.2015
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 163/12
ArbG Jena, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 245/11

Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem AusbildungsplatzPflicht des Ausbildungsbetriebes zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen

BAG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 732/13

DRsp Nr. 2015/5711

Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen

Orientierungssätze: 1. Bei der Angemessenheit der Vergütung iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Das Landesarbeitsgericht überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es bei einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz für die Ermittlung eines angemessenen Beitrags zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Auszubildenden auf den Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zurückgreift und eine Mindestvergütung in Höhe von zwei Dritteln dieses Betrags fordert.

1. Ein überörtlicher Ausbildungsverbund ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden, zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen verpflichtet. 2. Die Ausbildungsvergütung soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern eine Unterstützung bei der Finanzierung des Lebensunterhalts sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und auch eine Entlohnung für geleistete Arbeit darstellen.