Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 07.04.2003 bis zum 02.04.2004, in welcher der Kläger bei der Beklagten ein praktisches Jahr absolvierte.
Der 1982 geborene Kläger schloss am 07.04.2003 mit dem Beklagten eine "Ausbildungsvereinbarung Lehrrettungswache" (Bl. 5 d. A.). Darin verpflichtete sich der Beklagte, den Kläger "zur Ableistung eines Anerkennungsjahres für eine Ausbildung zum Rettungsassistenten" in der Zeit vom 07.04.2003 bis 06.04.2004 auszubilden. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung heißt es:
"Für die Dauer der Ausbildung erhält der Auszubildende keine Vergütung."
Die theoretische Ausbildung absolvierte der Kläger an der Rettungsassistenten-Schule der privaten gemeinnützigen ... GmbH ...
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