Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine angemessene Ausbildungsvergütung zusteht und ob sie für die Ausbildung zur Altenpflegerin eine Gebühr entrichten mußte und diese zurückverlangen kann. Außerdem fordert die Klägerin Ersatz für die Beschaffung von Lehrbüchern.
Der beklagte Landkreis ist Träger der Lehranstalt für Altenpflege in R. Diese ist räumlich in das vom Beklagten unterhaltene Altenzentrum R eingegliedert.
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