BAG - Urteil vom 07.03.1990
5 AZR 217/89
Normen:
Ausbildungsvergütungs-TV Nr. 1 (für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986); BBiG § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 10, § 18 ; BGB § 611 (Ausbildungsverhältnis); SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 611 BGB
BAGE 65, 34
BB 1990, 2051
DB 1991, 101
EzA § 611 BGB Nr. 10
NZA 1991, 20
SAE 1991, 280
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hanau - Urteil vom 26.9.1985 - 1 Ca 388/85 -,
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1514/85

Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin

BAG, Urteil vom 07.03.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 217/89

DRsp Nr. 1996/16062

Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin

»Eine überwiegend arbeitsrechtlich-betriebliche (nicht schulische) Ausbildung zur Altenpflegerin verpflichtet zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe. Dafür kann auf den Ausbildungstarifvertrag für Schülerinnen in der Krankenpflegehilfe zurückgegriffen werden, solange es an tariflichen Regelungen für die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege fehlt.«

Normenkette:

Ausbildungsvergütungs-TV Nr. 1 (für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986); BBiG § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 10, § 18 ; BGB § 611 (Ausbildungsverhältnis); SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine angemessene Ausbildungsvergütung zusteht und ob sie für die Ausbildung zur Altenpflegerin eine Gebühr entrichten mußte und diese zurückverlangen kann. Außerdem fordert die Klägerin Ersatz für die Beschaffung von Lehrbüchern.

Der beklagte Landkreis ist Träger der Lehranstalt für Altenpflege in R. Diese ist räumlich in das vom Beklagten unterhaltene Altenzentrum R eingegliedert.