ArbG Wilhelmshaven - Urteil vom 16.04.1982
2 Ca 129/82
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ARSt 1983, 61

Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung wegen unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln

ArbG Wilhelmshaven, Urteil vom 16.04.1982 - Aktenzeichen 2 Ca 129/82

DRsp Nr. 2001/14933

Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung wegen unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln

Allein die Verurteilung eines jugendlichen Auszubildenden wegen unerlaubter Abgabe / unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freizeitarresten und die von ihm gegenüber dem Arbeitgeber diesbezüglich gegebene Auskunft, nicht verurteilt bzw. freigesprochen worden zu sein, rechtfertigen es nicht, ein Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Gemäß Ausbildungsvertrag vom 29.5.1980 ist der am 22.1.1965 geborene Kläger seit dem 1.9.1980 beim Beklagten als Auszubildender zum Feinmechaniker beschäftigt. Seine Vergütung beläuft sich im 2. Ausbildungsjahr auf 535 DM brutto monatlich.