BAG - Beschluß vom 18.11.1986
7 AZR 311/85
Normen:
AFG § 168 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 2 § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2, Abs. 3, § 149 Abs. 3, § 159; StVollzG §§ 109 ff;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 2 ArbGG
ARST 1988, 110
AuR 1987, 213
BAGE 53, 336
BB 1987, 1252
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 8
EzB ArbGG § 2, Nr. 2
EzBAT § 1 MTV Auszubildende Strafgefangene Nr. 1
MDR 1987, 610
NJW 1987, 2399
RiA 1987, 185
ZTR 1987, 126
ZfStrVo 1987, 300
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungsverhältnis zwischen einem Strafgefangenen und der Justizvollzugsanstalt - Rechtsnatur - Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 18.11.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 311/85

DRsp Nr. 2001/304

Ausbildungsverhältnis zwischen einem Strafgefangenen und der Justizvollzugsanstalt - Rechtsnatur - Rechtsweg

Wird im Rahmen des Strafvollzuges zwischen dem Träger der Vollzugsanstalt und einem Strafgefangenen ein Berufsausbildungsverhältnis begründet, handelt es sich hierbei nicht um ein privatrechtliches, sondern um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Für Rechtsstreitigkeiten aus einem solchen Rechtsverhältnis sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig.

Normenkette:

AFG § 168 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 2 § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2, Abs. 3, § 149 Abs. 3, § 159; StVollzG §§ 109 ff;

Gründe:

I.

Bevor die Parteien im Revisionsverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, haben sie darüber gestritten, ob das Berufsausbildungsverhältnis zwischen ihnen durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 23. August 1984 rechtswirksam beendet worden ist.

Der 1948 geborene Kläger verbüßte in der Justizvollzugsanstalt Ulm des beklagten Landes eine Freiheitsstrafe.

Am 24. November 1983 schloss die Vollzugsanstalt mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zum Ausbildungsberuf "Fleischer - verkaufsbetont -, nach einem Formularvertrag, wie er von der Handwerkskammer empfohlen wird.

Er enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 7: Kündigung