I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem () für die Zeit vom 3. September bis 13. Dezember 2005, insbesondere statt der Leistungen nach §§ ff (so genannte Grundleistungen) Leistungen nach § (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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