LSG Chemnitz - Urteil vom 19.12.2023
L 8 SO 12/23 KL
Normen:
SGB IX § 104; SGB IX § 116; SGB IX § 123 ff; SGB IX § 131; SGB IX § 133; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB IX § 95;

Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; Eingliederungshilfe; Entgeltkalkulation; externer Vergleich; Gestehungskosten; Hilfe zur Pflege; Hilfebedarfsermittlung; Interessenausgleich; keine Festsetzung; Leistungserbringer; Leistungspauschalen; Modulares System; Nettojahresarbeitszeit; Personalausstattung; Plausibilitätsprüfung; Rahmenvertrag; Sachaufklärung; Schiedsspruch; Schiedsstelle; Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX; Vergütung; Verhandlungen; Vertragsergänzung; Wunsch- und Wahlrecht

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 12/23 KL

DRsp Nr. 2024/5521

Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; Eingliederungshilfe; Entgeltkalkulation; externer Vergleich; Gestehungskosten; Hilfe zur Pflege; Hilfebedarfsermittlung; Interessenausgleich; keine Festsetzung; Leistungserbringer; Leistungspauschalen; Modulares System; Nettojahresarbeitszeit; Personalausstattung; Plausibilitätsprüfung; Rahmenvertrag; Sachaufklärung; Schiedsspruch; Schiedsstelle; Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX; Vergütung; Verhandlungen; Vertragsergänzung; Wunsch- und Wahlrecht

Die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX ist nicht dazu berechtigt, die Entscheidung über Anträge der Beteiligten auf vertragsergänzende Festsetzungen zu verweigern. Zugleich ist sie dazu verpflichtet, nach Maßgabe des § 20 SGB X unter Heranziehung der Beteiligten im Rahmen der Mitwirkungspflichten den Sachverhalt von Amts wegehn aufzuklären.

Tenor

I. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 133 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Freistaat Sachsen vom 12. Oktober 2022 (Az.: EH-5273/9/24 und EH-5273/9/25) wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 732.038,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 104; SGB IX § 116; SGB IX § 123 ff; SGB IX § 131; SGB IX § 133; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB IX § 95;

Tatbestand

- - - - a. b. c.