BSG - Urteil vom 27.06.1990
5 RJ 49/89
Normen:
RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, § 1259 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1259 Nr. 2

Ausfallzeiten für Nebenerwerbslandwirte während des Bezugs von Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 49/89

DRsp Nr. 1998/18880

Ausfallzeiten für Nebenerwerbslandwirte während des Bezugs von Arbeitslosengeld

1. Auf den Ausfallzeittatbestand des § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a RVO ist § 1259 Abs. 1 S. 5 RVO nicht anwendbar. Deshalb schließt die Tätigkeit als "Nebenerwerbslandwirt" während des Bezugs von Arbeitslosengeld die Berücksichtigung einer Ausfallzeit nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, § 1259 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Altersruhegeldes streitig, das die Beklagte dem Kläger gewährt.

Der Kläger entrichtete als Hilfsarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter für 234 Monate Pflichtbeiträge. Vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1988 bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Seine schon früher betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft führte er auch während dieser Zeit selbständig fort.

Die Beklagte gewährte ihm nach Vollendung des 60. Lebensjahres antragsgemäß mit Bescheid vom 14. Juli 1988 Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie berücksichtigte dabei die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1988 nicht als Ausfallzeit, da der Kläger selbständig tätig gewesen sei.