I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Altersruhegeldes streitig, das die Beklagte dem Kläger gewährt.
Der Kläger entrichtete als Hilfsarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter für 234 Monate Pflichtbeiträge. Vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1988 bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Seine schon früher betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft führte er auch während dieser Zeit selbständig fort.
Die Beklagte gewährte ihm nach Vollendung des 60. Lebensjahres antragsgemäß mit Bescheid vom 14. Juli 1988 Altersruhegeld nach §
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