Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2018 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt.
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