OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2018
12 A 1434/16
Normen:
SGB VIII § 33 S. 1-2; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 4-5; SGB VIII § 37 Abs. 2; SGB VIII § 78a Abs. 2; SGB VIII § 78b;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 975/15

Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept Westfälische Pflegefamilien unter Betreuung der Maßnahme durch einen Verein als freien Träger; Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern i.R.d. Betreuung des Pflegekindes; Übergang der Zuständigkeit auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Übernahme der Mehrkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 12 A 1434/16

DRsp Nr. 2018/8554

Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept "Westfälische Pflegefamilien" unter Betreuung der Maßnahme durch einen Verein als freien Träger; Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern i.R.d. Betreuung des Pflegekindes; Übergang der Zuständigkeit auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Übernahme der Mehrkosten

1. Der Anspruch auf Vollzeitpflege i. S. v. § 33 SGB VIII, insbesondere derjenige nach § 33 S. 2 SGB VIII, ist gerichtet auf eine Vollzeitpflege, die den konkreten Bedarf des jeweiligen Pflegekindes abdeckt. Dies folgt für eine Vollzeitpflege nach § 33 S. 1 SGB VIII aus der Bezugnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes, seine persönlichen Bindungen sowie die Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Nach § 33 S. 2 SGB VIII richtet sich der Anspruch auf eine geeignete Form der Familienpflege. Gerade diese Bezugnahmen auf die näheren Umstände des Einzelfalles verdeutlichen, dass auch die nähere Ausgestaltung der Vollzeitpflege, die gerade diesen Umständen Rechnung tragen muss, Gegenstand des Anspruchs aus § 33 SGB VIII ist.