1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Mai 2011 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger zu geteilten Diensten heranzuziehen, bei denen jeweils zwischen den Teilen der Arbeitszeit eine längere unbezahlte Pause liegt.
Der Kläger, geboren am 10. Februar 1962, ist als Flughafenmitarbeiter im Bodenverkehrsdienst bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1990 beschäftigt, und zwar als Gerätebediener (u.a. Busfahrer) im Passagierverkehr. Er arbeitet im Tagdienst (Früh- oder Spätschicht). Er wohnt in der Nähe des Flughafens Köln/Bonn. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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