LAG Köln - Urteil vom 14.12.2011
9 Sa 798/11
Normen:
ArbZG § 4; GewO § 106; TVöD § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2194/11

Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses; Direktionsrecht; Heranziehung zu geteilten Diensten

LAG Köln, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 798/11

DRsp Nr. 2012/4129

Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses; Direktionsrecht; Heranziehung zu geteilten Diensten

1. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der arbeitstäglichen Stoßzeiten zu beschäftigten, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste). 2. § 6 Abs. 5 TVöD steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Mai 2011 - 6 Ca 2194/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; GewO § 106; TVöD § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger zu geteilten Diensten heranzuziehen, bei denen jeweils zwischen den Teilen der Arbeitszeit eine längere unbezahlte Pause liegt.

Der Kläger, geboren am 10. Februar 1962, ist als Flughafenmitarbeiter im Bodenverkehrsdienst bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1990 beschäftigt, und zwar als Gerätebediener (u.a. Busfahrer) im Passagierverkehr. Er arbeitet im Tagdienst (Früh- oder Spätschicht). Er wohnt in der Nähe des Flughafens Köln/Bonn. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.