Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ausgleichung als Mitbürge.
Der Kläger und A. S. sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma G-GmbH für wohnfertiges Bauen (im folgenden Firma BWB bzw. Hauptschuldnerin). Diese errichtete das Haus "B" in F, das als Bauherrenmodell weiterveräußert wurde. Sie benötigte eine Zwischenfinanzierung. Auf Vermittlung des Beklagten gewährte die Volksbank B. eG (im folgenden Gläubigerin) der Firma BWB einen Kredit über 400.000 DM. Als Sicherheit verlangte die Gläubigerin von dem Kläger, S. und dem Beklagten Bürgschaften. Der Beklagte war Kunde der Gläubigerin, während die Firma BWB bzw. deren Gesellschafter keine Geschäftsbeziehungen zu der Gläubigerin hatten. Jeder der Bürgen übernahm im März 1979 in besonderer Urkunde die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM. Die Nummern 7, 8, 10 der vorformulierten Bürgschaftserklärungen lauten wie folgt:
"7
Mehrere Bürgen, die diese Urkunde unterzeichnen, haften als Gesamtschuldner (Mitbürgschaft).
8.
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