BGH - Urteil vom 15.05.1986
IX ZR 96/85
Normen:
AGBG § 4 ; BGB § 426 Abs.1 S.1, § 766, § 744 Abs.2;
Fundstellen:
DB 1987, 324
DRsp I(138)509d
MDR 1986, 1020
NJW 1986, 3131
WM 1986, 961
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Ausgleich unter Mitbürgen bei Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des einen

BGH, Urteil vom 15.05.1986 - Aktenzeichen IX ZR 96/85

DRsp Nr. 1992/3724

Ausgleich unter Mitbürgen bei Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des einen

»Zur Ausgleichung unter Mitbürgen.«

Normenkette:

AGBG § 4 ; BGB § 426 Abs.1 S.1, § 766, § 744 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ausgleichung als Mitbürge.

Der Kläger und A. S. sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma G-GmbH für wohnfertiges Bauen (im folgenden Firma BWB bzw. Hauptschuldnerin). Diese errichtete das Haus "B" in F, das als Bauherrenmodell weiterveräußert wurde. Sie benötigte eine Zwischenfinanzierung. Auf Vermittlung des Beklagten gewährte die Volksbank B. eG (im folgenden Gläubigerin) der Firma BWB einen Kredit über 400.000 DM. Als Sicherheit verlangte die Gläubigerin von dem Kläger, S. und dem Beklagten Bürgschaften. Der Beklagte war Kunde der Gläubigerin, während die Firma BWB bzw. deren Gesellschafter keine Geschäftsbeziehungen zu der Gläubigerin hatten. Jeder der Bürgen übernahm im März 1979 in besonderer Urkunde die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM. Die Nummern 7, 8, 10 der vorformulierten Bürgschaftserklärungen lauten wie folgt:

"7

Mehrere Bürgen, die diese Urkunde unterzeichnen, haften als Gesamtschuldner (Mitbürgschaft).

8.