BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 146/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 12 Abs. 3 Satz 2 ; TVBA ATZ § 3 Abs. 1 § 4 § 5 § 9 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 272
BAGE 108, 94
BAGReport 2004, 217
BB 2004, 1576
DB 2004, 1320
NZA 2004, 860
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 65/02
ArbG Dresden, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5140/01

Ausgleichsregelung bei Beendigung einer Block-Altersteilzeit vor vertraglichem Zeitablauf

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 146/03

DRsp Nr. 2004/7726

Ausgleichsregelung bei Beendigung einer Block-Altersteilzeit vor vertraglichem Zeitablauf

»1. Endet ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen.2. Den Tarifvertragsparteien steht frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte.3. Mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten hätte.«

Orientierungssätze:1. Altersteilzeit kann nach § 3 TVBA ATZ im Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet werden. Typisches Kennzeichen für das Blockmodell ist der Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer arbeitet trotz Verringerung der bisherigen Arbeitszeit während der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiter in vollem Umfang. Dafür wird er im Gegenzug während der zweiten Hälfte der Alterszeit von weiterer Arbeitsleistung freigestellt. Er erhält ein verstetigtes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die Teilzeittätigkeit (§ 4 TVBA ATZ) und Aufstockungsleistungen (§ 5 TVBA ATZ) zusammensetzt.