LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2004
14 Sa 1849/03
Normen:
ZPO § 97 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 299
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 894/03

Auskunft, Fürsorgepflicht

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 14 Sa 1849/03

DRsp Nr. 2004/12078

Auskunft, Fürsorgepflicht

»Wird ein Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt und insoweit nach der Listenpreismethode (1 %-Regelung) der Lohnsteuer unterworfen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Auskunft gegen den Arbeitgeber bezüglich aller den Pkw betreffenden (Unterhalts)Kosten, um eine individuelle Besteuerung des Privatnutzungsvorteils gegenüber dem Finanzamt zu erreichen.«

Normenkette:

ZPO § 97 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt für steuerliche Zwecke von der Beklagten Auskunft über die Kosten des von ihm benutzten Firmenfahrzeugs.

Die Beklagte vertreibt bundesweit Befestigungselemente über Außendienstmitarbeiter. Sie unterhält dabei einen Fahrzeugpark von ca. 100 Pkw.

Der Kläger trat zum 18.05.1992 als Reisender in die Dienste der Beklagten. Sein Verkaufsbezirk befindet sich in M1xxxxxxxxx-V1xxxxxxxx. Die Beklagte hat ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, welches auch privat genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde von Anfang an nach der sogenannten 1 %-Listenpreismethode (vgl. Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien zu § 8 EStG) von der Beklagten zur Berechnung der Lohnsteuer zugrundegelegt. Die vom Kläger beispielhaft vorgelegte Gehaltsabrechnung aus November 2001 (Bl. 18 d. GA) enthält einen Privatnutzungsanteil von 407,-- DM.