Der Kläger verlangt für steuerliche Zwecke von der Beklagten Auskunft über die Kosten des von ihm benutzten Firmenfahrzeugs.
Die Beklagte vertreibt bundesweit Befestigungselemente über Außendienstmitarbeiter. Sie unterhält dabei einen Fahrzeugpark von ca. 100 Pkw.
Der Kläger trat zum 18.05.1992 als Reisender in die Dienste der Beklagten. Sein Verkaufsbezirk befindet sich in M1xxxxxxxxx-V1xxxxxxxx. Die Beklagte hat ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, welches auch privat genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde von Anfang an nach der sogenannten 1 %-Listenpreismethode (vgl. Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien zu § 8 EStG) von der Beklagten zur Berechnung der Lohnsteuer zugrundegelegt. Die vom Kläger beispielhaft vorgelegte Gehaltsabrechnung aus November 2001 (Bl. 18 d. GA) enthält einen Privatnutzungsanteil von 407,-- DM.
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