BAG - Urteil vom 09.12.1997
3 AZR 695/96
Normen:
ArbGG § 46 (Rechtsschutzinteresse); BetrAVG § 2 Abs. 6, Abs. 5 Satz 2; BGB § 242 (Gleichbehandlung), § 315 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG
AuA 1998, 327
BAGE 87, 249
BB 1998, 1537
DB 1998, 2331
NZA 1998, 1171
VersR 1998, 1135
ZIP 1998, 1238
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 14. Dezember 1995 - 19 Ca 8419/94 - und - 19/16 Ca 8316/94 -,
LAG Köln, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 323/96

Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG - Näherungsverfahren

BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 695/96

DRsp Nr. 1998/16595

Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG - Näherungsverfahren

»1. Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. 2. Sind bei der Berechnung der Anwartschaft Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. 3. Weder der Arbeitgeber noch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer können das Näherungsverfahren gegen den Willen ihres Vertragspartners durchsetzen. a) Wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte nachweist, darf der Arbeitgeber das Näherungsverfahren nicht mehr anwenden. b) Wenn der Arbeitnehmer diesen Nachweis, nicht erbringt, steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, das er gemäß § 315