LAG Köln - Urteil vom 22.08.1996
5 Sa 323/96
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 6;
Fundstellen:
LAGE § 2 BetrAVG Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8419/94

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 323/96

DRsp Nr. 2001/5985

betriebliche Altersversorgung: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers - Näherungsverfahren

Stellt ein Arbeitnehmer, der mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ausscheidet, dem Arbeitgeber die zur individuellen Rentenberechnung erforderlichen Unterlagen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Verfügung, so kann er dadurch den Arbeitgeber nicht zwingen, das sogenannte Näherungsverfahren anzuwenden. Der Arbeitgeber, der dieses Verfahren nicht anwenden will, kann in einem solchen Fall die Auskunftsverpflichtung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG verweigern.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserrteilung über Rentenanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung; die von den beiden Klageparteien ursprünglich getrennt erhobenen Klagen sind in der Berufungsinstanz verbunden worden.