LAG Köln - Urteil vom 18.12.1992
14 Sa 977/91
Normen:
BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 334
ARST 1993, 155
BB 1993, 583
BetrAV 1993, 243
DStR 1993, 810
LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 457/91

Auskunftsanspruch: Durchsetzung von Ansprüchen auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

LAG Köln, Urteil vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 14 Sa 977/91

DRsp Nr. 2001/14623

Auskunftsanspruch: Durchsetzung von Ansprüchen auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

1. Ein außertariflicher - auch leitender - Angestellter kann, wenn feststeht, dass er eine Leistung nicht erhalten hat, die der Arbeitgeber einer Anzahl außertariflicher Angestellter gewährt hat, vom Arbeitgeber Auskunft über den Umfang der Leistungsgewährung verlangen, damit er eine auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Zahlungsklage beziffern kann. 2. Solange der Arbeitgeber nichts Konkretes über Struktur und Umfang von Gehaltserhöhungen offengelegt hat und nicht auszuschließen ist, dass den einzelnen Angestellten in unterschiedlicher Höhe gewährte Gehaltserhöhungen einen linearen Sockelbetrag enthalten, kann der übergegangene außertarifliche Angestellte Auskunft darüber verlangen, um welche Prozentsätze die Bezüge der - anonymisiert aufzuführenden - einzelnen außertariflichen Angestellten erhöht worden sind. 3. Wenn nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitgeber vom Ausgangsgehalt unabhängige feste Geldbeträge als Gehaltserhöhung gewährt hat (z.B. jedem 500,- DM), kann der übergangene Angestellte (zusätzlich) Auskunft darüber verlangen, um welche DM-Beträge die Bezüge der - wiederum anonymisiert aufzuführenden - einzelnen Angestellten erhöht worden sind.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: