LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2011
11 Sa 27/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 533/10

Auskunftsanspruch gegen den ein Konkurrenzverhältnis während des Arbeitsverhältnissses vorbereitenden Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 27/11

DRsp Nr. 2013/6607

Auskunftsanspruch gegen den ein Konkurrenzverhältnis während des Arbeitsverhältnissses vorbereitenden Arbeitnehmer

kein Leitsatz

1. Nach Treu und Glauben können vertragliche Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 242) zur Auskunftserteilung bestehen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. 2. a) Soweit ein Auskunftsanspruch sich auf eine Schadensersatzverpflichtung stützt, setzt er voraus, dass ein begründeter Verdacht einer zum Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) verpflichtenden Handlung besteht, der Auskunftsberechtigte also die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt.b) Das für die Begründetheit eines Auskunftsverlangens erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. 3. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, darf ein Arbeitnehmer schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten, wozu er lediglich keine werbende Tätigkeit aufnehmen darf.

Tenor