LAG Hamm - Urteil vom 16.10.1985
12 Sa 898/85
Normen:
BGB §§ 242, 259, 260, 261, 611 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm - Urteil- 3 Ca 1750/84 - 06.03.1985,

Auskunftsklage - Auskunft über geleistete Überstunden - Zulässigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 12 Sa 898/85

DRsp Nr. 2000/8297

Auskunftsklage - Auskunft über geleistete Überstunden - Zulässigkeit

Die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erteilung der Auskunft über in einem bestimmten Zeitraum geleistete Überstunden ist zwar nicht nicht unzulässig (entgegen LAG Hamm DB 1967, 1900), in der Regel aber unbegründet, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund Vertrages oder nach § 242 BGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunft besteht.

Normenkette:

BGB §§ 242, 259, 260, 261, 611 ; ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war bei der Beklagten, die in H. ein Hotel betreibt, in der Zeit vom 28.l0.1983 bis 15.02.1984 als Kellner gegen ein monatliches Bruttogehalt, von 1.900,-- DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42,5 Stunden an sechs Wochen tagen beschäftigt. Unter dem 16.08.1983 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ziffer 22 der allgemeinen Vertragsbedingungen dieses Vertrages lautet:

"Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Bei Ablehnung oder Nichterklärung des anderen Teiles erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer zwei Monate gerichtlich geltend gemacht wird."