Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Überstunden.
Der Kläger war bei der Beklagten, die in H. ein Hotel betreibt, in der Zeit vom 28.l0.1983 bis 15.02.1984 als Kellner gegen ein monatliches Bruttogehalt, von 1.900,-- DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42,5 Stunden an sechs Wochen tagen beschäftigt. Unter dem 16.08.1983 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ziffer 22 der allgemeinen Vertragsbedingungen dieses Vertrages lautet:
"Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Bei Ablehnung oder Nichterklärung des anderen Teiles erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer zwei Monate gerichtlich geltend gemacht wird."
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