LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2007
6 Sa 332/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 705 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2103/06

Auskunftsklage zu erzielten Umsätzen einer Sozietät von Rechtsanwälten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 332/07

DRsp Nr. 2008/9729

Auskunftsklage zu erzielten Umsätzen einer Sozietät von Rechtsanwälten

1. Außerhalb der gesetzlichen oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung besteht ein Auskunftsrecht aus Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann.2. Der Kanzleivorsteher einer Anwaltssozietät hat aufgrund seines Anstellungsvertrags in Verbindung mit der Vereinbarung, dass für die endgültige Festsetzung der Vergütung das jeweilige Jahresergebnis maßgebend ist, diesbezügliche Auskunftsansprüche gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeberin.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 705 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über in den Jahren 2003 und 2002 erzielte Umsätze.

Zwischen dem Kläger und den Rechtsanwälten Z. und A. wurde unter dem 15. November 1999 ein Anstellungsvertrag geschlossen, der die Einstellung des Klägers als juristischer Mitarbeiter mit der Funktion eines Kanzleivorstehers vorsah. Zum gleichen Zeitpunkt schlossen die vorgenannten Parteien eine weitere Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen vorsah: