BVerfG - Beschluß vom 02.09.2004
1 BvR 1962/04
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 Nr. 3 lit. b ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 462
NJW 2005, 3347
NVwZ 2005, 1178
VersR 2004, 1950
WuM 2005, 234

Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II

BVerfG, Beschluß vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1962/04

DRsp Nr. 2004/16906

Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II

Ein Arbeitsuchender ist nicht zu Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines reinen Mitbewohners, mit dem er nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, verpflichtet. Dieser ist daher durch die reine Übersendung eines Fragebogens an den Arbeitsuchenden nicht beschwert, die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 Nr. 3 lit. b ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014).

I. 1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin auf Grund mündlich geschlossenen Vertrages in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende ihren Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen Antragsformulars zu zahlreichen Angaben auf.