Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014).
I. 1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin auf Grund mündlich geschlossenen Vertrages in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende ihren Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen Antragsformulars zu zahlreichen Angaben auf.
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