OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.11.2022
1 L 100/20
Normen:
ArbZG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 133/19

Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG; Berechtigter Anlass der Aufsichtsbehörde zur Prüfung des Einhaltens der Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 1 L 100/20

DRsp Nr. 2022/17662

Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG; Berechtigter Anlass der Aufsichtsbehörde zur Prüfung des Einhaltens der Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber

Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Weder muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 23. Juli 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 17 Abs. 4;

Gründe

1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 23. Juli 2020 hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.