I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der am 1986 geborene Kläger ist Vater der am 2011 geborenen Y ..., deren Mutter, X ..., am 1980 geboren und mit dem Kläger nicht verheiratet ist.
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