LSG Sachsen - Urteil vom 12.07.2018
L 3 AS 1166/15
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 6269/13

Auskunftsverlangen nach dem SGB IIErmessensausübungMöglicherweise bestehende UnterhaltsverpflichtungKeine Nachholung einer Ermessensausübung in einem Gerichtsverfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 1166/15

DRsp Nr. 2018/11571

Auskunftsverlangen nach dem SGB II Ermessensausübung Möglicherweise bestehende Unterhaltsverpflichtung Keine Nachholung einer Ermessensausübung in einem Gerichtsverfahren

1. Ein rechtswirksames Auskunftsverlangen setzt die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus.2. Voraussetzung für eine Auskunftspflicht ist das "Verlangen" der zuständigen Behörde.3. Es ist ausreichend, dass eine Unterhaltsverpflichtung möglicherweise besteht; die Verpflichtung muss noch nicht feststehen, da die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll.4. Eine mangelnde Ermessensausübung kann im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden.

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2013 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der am 1986 geborene Kläger ist Vater der am 2011 geborenen Y ..., deren Mutter, X ..., am 1980 geboren und mit dem Kläger nicht verheiratet ist.