VG München, vom 14.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 95.4573
VGH Bayern, vom 17.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 96.1165
Ausländerrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Geltendmachung und Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 84 Abs. 1 AuslG
BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 1 C 33.97
DRsp Nr. 2007/3396
Ausländerrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Geltendmachung und Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 84 Abs. 1AuslG
»1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.
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