BVerwG - Urteil vom 24.11.1998
1 C 33.97
Normen:
AuslG § 7 Abs. 2 § 14 Abs. 1 S. 2 § 30 Abs. 1 § 32 § 32a § 46 Nr. 6 § 54 § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; BGB § 138 ; VwVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 Buchst. a ; VwVfG § 24 § 25 § 26 § 56 ;
Fundstellen:
AuAS 1999, 90
BVerwGE 108, 1
BayVBl 1999, 468
DVBl 1999, 536
DVBl 1999, 537
DÖV 1999, 600
FEVS 49, 289
InfAuslR 1999, 182
JZ 1999, 671
NJW 1999, 3279
NVwZ 1999, 779
ZAR 1999, 140
ZfSH/SGB 1999, 418
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 95.4573
VGH Bayern, vom 17.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 96.1165

Ausländerrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Geltendmachung und Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 84 Abs. 1 AuslG

BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 1 C 33.97

DRsp Nr. 2007/3396

Ausländerrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Geltendmachung und Begründung des Erstattungsanspruchs nach § 84 Abs. 1 AuslG

»1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung). 3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt. 4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.