LAG Hamm - Beschluss vom 08.07.2005
13 TaBV 119/05
Normen:
ArbGG § 37 Abs. 6 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/05

Auslagenvorschusses für Schulungsveranstaltung - kein Verfügungsgrund bei zumutbarer Klärung der Erforderlichkeit einer Schulung im Hauptsacheverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 119/05

DRsp Nr. 2005/17602

Auslagenvorschusses für Schulungsveranstaltung - kein Verfügungsgrund bei zumutbarer Klärung der Erforderlichkeit einer Schulung im Hauptsacheverfahren

1. Eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, kommt nur ausnahmsweise in Betracht.2. Wird die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG zwischen den Beteiligten unterschiedlich beurteilt, ist es den Parteien zumutbar, diese Frage zunächst im Hauptsacheverfahren zuklären.

Normenkette:

ArbGG § 37 Abs. 6 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Die Arbeitgeberin ist die Abfallentsorgungsgesellschaft des M1xxxxxxxx Kreises. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb 104 Mitarbeiter. Im Betrieb ist ein 7-köpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 3), gewählt.

Seit 1994 ist die Antragstellerin, Frau S1xxxx D1xxxxxx, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb der Arbeitgeberin. Seit 2002 ist sie Mitglied des Beteiligten Betriebsrates.

Die Antragstellerin hat seit 1994 zahlreiche Schulungen besucht. Auf die Aufstellung im Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21.06.2005 (Bl. 12 ff. der Akten) wird Bezug genommen.