Die nicht tarifgebundenen Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld. Der Kläger war seit 1. Juni 1984 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1996 gekündigt; über die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der am 2. Mai 1989 geschlossene Anstellungsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
"§ 4 Arbeitsentgelt
(1) Die Vergütung erfolgt als Monatsgehalt und setzt sich wie folgt zusammen:
Gehalt:...
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, soweit erforderlich, Überstunden...
Überstunden werden nur vergütet, wenn...
§ 5 Dienstreisen
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