BAG - Urteil vom 17.11.1998
9 AZR 584/97
Normen:
BGB § 133, § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
AuA 1999, 469
BB 1999, 1388
DB 1999, 1456
NZA 1999, 938
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht München Urteil v. 08.5.1996 - 10b Ca 2641/93 I -,
Landesarbeitsgericht München Urteil. v. 20.1.1997 - 2 Sa 65,0/96 -,

Auslegung - Verweisung auf tarifliche Bestimmungen

BAG, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 584/97

DRsp Nr. 1999/8154

Auslegung - Verweisung auf tarifliche Bestimmungen

»Bietet der Arbeitgeber den Abschluß eines Formulararbeitsvertrags mit der Klausel "Der Jahresurlaub richtet sich nach den Bestimmungen des (einschlägigen) Tarifvertrags" an, muß der Arbeitnehmer das regelmäßig als Verweisung auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" verstehen. Ist in den in Bezug genommenen urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrags ein erhöhtes Urlaubsentgelt geregelt, so wird mit dem Abschluß des Vertrags der Arbeitgeber auch zur Anwendung dieser tariflichen Regelung.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ;

Tatbestand:

Die nicht tarifgebundenen Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld. Der Kläger war seit 1. Juni 1984 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1996 gekündigt; über die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der am 2. Mai 1989 geschlossene Anstellungsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 4 Arbeitsentgelt

(1) Die Vergütung erfolgt als Monatsgehalt und setzt sich wie folgt zusammen:

Gehalt:...

(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, soweit erforderlich, Überstunden...

Überstunden werden nur vergütet, wenn...

§ 5 Dienstreisen