TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 5; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 12; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 22; ETV Logistikunternehmen v. 22.08.2019 § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 118/21
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenGroße dynamische Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragBestimmbarkeit einer großen dynamischen BezugnahmeklauselAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliche Stichtagsregelungen bei arbeitgeberseitigem Verbandswechsel
LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 273/21
DRsp Nr. 2023/3953
Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenGroße dynamische Bezugnahmeklausel im ArbeitsvertragBestimmbarkeit einer großen dynamischen BezugnahmeklauselAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliche Stichtagsregelungen bei arbeitgeberseitigem Verbandswechsel
1. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach "im übrigen die Bestimmungen des jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifvertrages" gelten sollen, ist in aller Regel als sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen.2. Große dynamische Bezugnahmeklauseln, die auch als Tarifwechselklauseln bezeichnet werden, sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so weit verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formulararbeitsverträge nicht überraschend ist (§ 305c Abs. 1BGB). Große dynamische Bezugnahmeklauseln verstoßen weder gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen die Vorgaben aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15Nachweisgesetz. Vielmehr reicht die Bestimmbarkeit der anwendbaren Regelungen im Zeitpunkt der Anwendung.3. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Besitzstandsklausel in einem Tarifvertrag lediglich deklaratorisch die gesetzliche Lage wiedergibt (§ 4 Abs. 3TVG) oder etwa die vollständige Ablösung eines vormaligen Tarifvertrags zu beschränken sucht.
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