ArbG Duisburg, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 324/09
Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf die Richtlinien des Caritasverbandes; Klage eines Apothekerassistenten auf Weihnachtszuwendung bei fehlender Inbezugnahme einer die Kürzung begründenden Verfahrensordnung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 141/10
DRsp Nr. 2011/6178
Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf die Richtlinien des Caritasverbandes; Klage eines Apothekerassistenten auf Weihnachtszuwendung bei fehlender Inbezugnahme einer die Kürzung begründenden Verfahrensordnung
1. Haben die Parteien arbeitsvertraglich (mit den AVR) ein konkretes Regelwerk in Bezug genommen, welches das Arbeitsverhältnis materiellrechtlich gestaltet, und vereinbaren sie dann in einem weiteren Absatz der Bezugnahmeklausel, dass bei "Änderungen der AVR" die "jeweils in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung" gelten soll, nehmen sie erneut auf dasselbe Regelwerk Bezug mit der Folge, dass auch nur eine Änderung dieses Regelwerks auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll; das gilt jedenfalls dann, wenn nach den AVR geltende materiellrechtliche Regelungen verändert werden sollen. 2. Eine Einschränkung oder der vollständige Entzug einer Weihnachtszuwendung für eine Einrichtung kann daher nach Maßgabe des konkreten Inhalts der Bezugnahmeklausel nur dann wirksam sein, wenn sich aus den AVR eine solche Möglichkeit ergibt und eine entsprechende Änderung der AVR in diesem Sinne zumindest im Amtsblatt in Kraft gesetzt worden ist.
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