LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2005
13 Sa 1385/04
Normen:
VwVfg § 56 Abs. 1 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 798/03

Auslegung arbeitsvertraglicher Nebenabrede über beamtenähnliche Versorgung und Gehaltskürzung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1385/04

DRsp Nr. 2005/9412

Auslegung arbeitsvertraglicher Nebenabrede über beamtenähnliche Versorgung und Gehaltskürzung

»1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede - Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung - ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist.2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB

Normenkette:

VwVfg § 56 Abs. 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.316,59 EUR mit der Begründung, das beklagte Land habe in der Zeit vom 25.08.1997 bis 22.01.2002 zu Unrecht monatlich 270,-- DM vom Gehalt einbehalten. Sie stützt die Klage insbesondere auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.