Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über weitere Urlaubsgeldansprüche des Klägers.
Der am 13.01.14xx geborene Kläger war vom 10.04.2000 bis zum 31.01.2003 bei der Beklagten als Tischler vollschichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis regelte der Arbeitsvertrag vom 18.05.2000 (Bl. 5 bis 8 d.A.).
Nach Ziffer 1.2 des schriftlichen Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
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