LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2004
18 Sa 551/04
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 5 ; MTV Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Ziff. 10; BGB § 157 § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 2006/03 - 11.02.2004,

Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 551/04

DRsp Nr. 2004/14653

Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel

1. Die in § 4 Abs. 5 TVG bestimmte Weitergeltung der tariflichen Vorschriften nach Ablauf des Tarifvertrags setzt die Geltung des Tarifvertrags zwischen den Parteien vor seinem Auslaufen voraus.2. Bei der Auslegung einer Verweisung ist insbesondere auch der Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklauseln zu berücksichtigen, die unorganisierten Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleich zu behandeln.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 5 ; MTV Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Ziff. 10; BGB § 157 § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über weitere Urlaubsgeldansprüche des Klägers.

Der am 13.01.14xx geborene Kläger war vom 10.04.2000 bis zum 31.01.2003 bei der Beklagten als Tischler vollschichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis regelte der Arbeitsvertrag vom 18.05.2000 (Bl. 5 bis 8 d.A.).

Nach Ziffer 1.2 des schriftlichen Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.